Seit 1. September 2023 gilt das neue Schweizer Datenschutzgesetz revDSG. Mehr erfahren

Artikel 55 – Zuständigkeit

(1)  Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.

(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.

(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

10 % RABATT

IM MÄRZ

Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen von Kontaktanfragen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen unter "Anfragen per E-Mail, Telefon oder Kontaktformular".
1-logo-scaleline-20.02.2023
Vorname*
Nachname*
E-Mail*
Telefon
Unternehmen*
Land*
Nachricht*
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen von Kontaktanfragen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen unter "Anfragen per E-Mail, Telefon oder Kontaktformular".
1-logo-scaleline-20.02.2023

Wie ist Ihr Feedback?

Ihre Meinung ist uns wichtig, um unser Angebot stetig weiter zu verbessern.

Was hat Ihnen gefallen? Was würden Sie verbessern? Teilen Sie uns mit was Sie denken und bekommen Sie einen Rabatt-Code auf ausgewählte Produkte.

E-Mail*
Ihr Feedback*
Mit Klick auf "Absenden" erteile ich die Einwilligung in die Verarbeitung meiner Angaben nach Art. 6 Abs 1. lit a) DSGVO. Ihre Daten werden im Rahmen des Feedbackprozesses für maximal 1 Monat gespeichert. Sie haben das Recht Ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Nähere Informationen zur Datenverarbeitung und zu den Betroffenenrechten finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen unter "Abgabe von Verbesserungs-Feedback".