Ab 1. September 2023 gilt das neue Schweizer Datenschutzgesetz revDSG. Mehr erfahren

Art. 34 Rechtsgrundlagen

1. Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.

2. Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist in folgenden Fällen erforderlich:

a. Es handelt sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten.

b. Es handelt sich um ein Profiling.

c. Der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung können zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen.

3. Für die Bearbeitung von Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a und b ist eine Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn ausreichend, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Bearbeitung ist für eine in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegte Aufgabe unentbehrlich.

b. Der Bearbeitungszweck birgt für die Grundrechte der betroffenen Person keine besonderen Risiken.

4. In Abweichung von den Absätzen 1 – 3 dürfen Bundesorgane Personendaten bearbeiten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Der Bundesrat hat die Bearbeitung bewilligt, weil er die Rechte der betroffenen Person für nicht gefährdet hält.

b. Die betroffene Person hat im Einzelfall in die Bearbeitung eingewilligt oder hat ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.

c. Die Bearbeitung ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.

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