Mitarbeiter

Umgang mit Beschäftigtendaten

  • Beschäftigtendatenschutz

    Der Beschäftigtendatenschutz schützt alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erhoben und verarbeitet werden. Eine Verarbeitung von Daten von Beschäftigten ist nur dann zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt und sie über die Datenverarbeitung transparent in Kenntnis gesetzt wurden.

  • Beschäftigtendatenschutz in Deutschland

    Für Deutschland wurde in § 26 BDSG eine Norm für den Beschäftigtendatenschutz geschaffen. Danach dürfen Daten verarbeitet werden, die für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. 

  • Beschäftigtendatenschutz in Österreich

    Es besteht keine eigene Norm für den Beschäftigtendatenschutz und ist auf die allgemeinen Rechtsgrundlagen der DSGVO zurückzugreifen.

  • Daten von Mitarbeitern

    Arbeitgeber verarbeiten zwangsläufig personenbezogene Daten von Beschäftigten. Beispielsweise zur Lohn- und Gehaltsabrechnung, Dienstplanung sowie zur Kommunikation. Zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von DSGVO-Verstößen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ist es für jeden Verantwortlich von erheblicher Bedeutung, seine Beschäftigten über die konkreten Datenverarbeitungen in transparenter Weise zu informieren. 

    Ein bestehender Betriebsrat muss zudem unter Umständen über bestimmte Datenverarbeitungen informiert werden. 

  • Datenschutzerklärung für Beschäftigte

    Die Informationspflichten nach der DSGVO erstrecken sich auch auf Beschäftigte. Beschäftigte sind daher transparent und umfassend über die Datenverarbeitungen im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zu informieren. Auch im Rahmen des Bewerbungsverfahren sind Datenschutzhinweise bereitzustellen.

  • Kann im Beschäftigtenverhältnis die Einwilligung als Rechtsgrundlage herangezogen werden?

    Eine Einwilligung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses muss hohe Erfordernisse in Bezug auf die Freiwilligkeit der Einwilligung standhalten.

  • Können Datenverarbeitungen zu Überwachungszwecken stattfinden?

    Sollen personenbezogene Daten von Beschäftigten auch zu Überwachungs- oder Auswertungszwecken genutzt werden, ist dies ausschließlich unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Eine transparente und umfassende Information über die Datenverarbeitung ist notwendig.

    Hinweis: Bei der Ausgestaltung von Überwachungsmaßnahmen ist die aktuellste Rechtsprechung zu berücksichtigen.

  • Unterweisung Datenschutz

    Beschäftigte sind im Umgang mit personenbezogenen Daten nachweisbar zu schulen.  

  • Datenschutz und der Betriebsrat: Worauf haben Sie zu achten?

    Ein ggf. bestehender Betriebsrat ist frühzeitig zu informieren und einzubeziehen. Es besteht unternehmensintern auch die Möglichkeit, bestimmte Datenverarbeitungen in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Der Betriebsrat wird der verantwortlichen Stelle zugerechnet und muss sich an die datenschutzrechtlichen Grundsätze halten und die Dokumentationspflichten nach der DSGVO ebenso erfüllen. Ist im Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter bestellt, ist dieser auch für die Einhaltung der DSGVO bei den Datenverarbeitungen des Betriebsrates zuständig und kann diesen beraten. 

Sie haben eine andere Frage?

10 % RABATT

IM MÄRZ