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Urlaubsliste

  • Urlaubsliste

    Aufzeichnungen über die Arbeits- und Urlaubszeiten fallen unter den Begriff der personenbezogenen Daten. Beschäftigte sind daher über die damit verbundenen Datenverarbeitungen zu informieren. Der Aushang von Urlaubslisten in Bereichen, die für jedermann einsehbar ist, ist zu vermeiden und regelmäßig mit den Grundsätzen der DSGVO nicht vereinbar. Beim Zugang zu Urlaubslisten, sei es analog oder digital, ist das strenge Need-To-Know-Prinzip einzuhalten. 

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