EU-Vertreter

EU-Vertreter nach Art. 27

  • Was ist ein EU-Vertreter nach Art. 27?

    Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit Mai 2018 in Kraft und hat viele Unternehmen vor Herausforderungen gestellt. Eine wichtige Regelung betrifft die Bestellung eines EU-Vertreters nach Art. 27 DSGVO, wenn ein Unternehmen außerhalb der EU ansässig ist, aber personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeitet.

    Warum ist ein EU-Vertreter notwendig?

    Ein EU-Vertreter fungiert als Ansprechpartner für die Datenschutzbehörden in der EU und sorgt dafür, dass das Unternehmen die Vorgaben der DSGVO einhält. Ohne einen solchen Vertreter kann das Unternehmen mit hohen Bußgeldern belegt werden.

    Wie finde ich den passenden EU-Vertreter?

    Der EU-Vertreter muss in einem Mitgliedsstaat der EU ansässig sein und über ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Datenschutz verfügen. Es gibt spezialisierte Dienstleister, die als EU-Vertreter agieren können.

    Was muss ich beachten?

    Das Unternehmen bleibt weiterhin für die Einhaltung der DSGVO verantwortlich und muss dem Vertreter alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Auch bei einem Wechsel des Vertreters muss dies den Datenschutzbehörden gemeldet werden.
     

  • DSGVO Artikel 27 – Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern

    (1) In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union.

    (2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für

    a) eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder die umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschließt und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder

    b) Behörden oder öffentliche Stellen.

    (3) Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, sich befinden.

    (4) Der Vertreter wird durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter beauftragt, zusätzlich zu diesem oder an seiner Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung als Anlaufstelle zu dienen.

    (5) Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst.  

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