Art. 27 Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medien

1. Werden Personendaten ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet, so kann der Verantwortliche aus einem der folgenden Gründe die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben:

a. Die Daten geben Aufschluss über die Informationsquellen.

b. Durch die Auskunft würde Einsicht in Entwürfe für Publikationen gewährt.

c. Die Veröffentlichung würde die freie Meinungsbildung des Publikums gefährden.

2. Medienschaffende können die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn ihnen die Personendaten ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument dienen.

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