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Art. 33 Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten

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Der Bundesrat regelt die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Datenschutz, wenn ein Bundesorgan Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit privaten Personen bearbeitet.

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