Art. 65 Zuständigkeit

  1. Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen obliegen den Kantonen.
  2. Der EDÖB kann bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

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IM MÄRZ