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Art. 70 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren

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Dieses Gesetz gilt nicht für Untersuchungen des EDÖB, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind; es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.

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