Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

  1. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
  2. Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
    1. die Bundesversammlung;
    2. der Bundesrat;
    3. die eidgenössischen Gerichte;
    4. die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
    5. Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

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