Ab 1. September 2023 gilt das neue Schweizer Datenschutzgesetz revDSG. Mehr erfahren

Art. 38 Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv

  1. In Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 bieten die Bundesorgane dem Bundesarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.
  2. Sie vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, es sei denn:

a. diese werden anonymisiert;

b. diese müssen zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden.

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