Ab 1. September 2023 gilt das neue Schweizer Datenschutzgesetz revDSG. Mehr erfahren

Art. 50 Befugnisse

1. Kommt das Bundesorgan oder die private Person den Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann der EDÖB im Rahmen der Untersuchung insbesondere Folgendes anordnen:

a. Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die für die Untersuchung erforderlich sind;

b. Zugang zu Räumlichkeiten und Anlagen;

c. Zeugeneinvernahmen;

d. Begutachtungen durch Sachverständige.

2. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3. Zum Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 kann der EDÖB andere Bundesbehörden sowie die kantonalen oder kommunalen Polizeiorgane beiziehen.

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