Art. 20 Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen

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  1. Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Die betroffene Person verfügt bereits über die entsprechenden Informationen.

b. Die Bearbeitung ist gesetzlich vorgesehen.

c. Es handelt sich beim Verantwortlichen um eine private Person, die gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

d. Die Voraussetzungen nach Artikel 27 sind erfüllt.

2. Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so entfällt die Informationspflicht zudem, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Die Information ist nicht möglich.

b. Die Information erfordert einen unverhältnismässigen Aufwand.

3. Der Verantwortliche kann die Mitteilung der Informationen in den folgenden Fällen einschränken, aufschieben oder darauf verzichten:

a. Überwiegende Interessen Dritter erfordern die Massnahme.

b. Die Information vereitelt den Zweck der Bearbeitung.

c. Der Verantwortliche ist eine private Person und die folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:

        1. Überwiegende Interessen des Verantwortlichen erfordern die Massnahme,
        2. Der Verantwortliche gibt die Personendaten nicht Dritten bekannt

d. Der Verantwortliche ist ein Bundesorgan und eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:

        1. Die Massnahme ist wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich.
        2. Die Mitteilung der Information kann eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden.

4. Unternehmen, die zum selben Konzern gehören, gelten nicht als Dritte im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2.

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