Ab 1. September 2023 gilt das neue Schweizer Datenschutzgesetz revDSG. Mehr erfahren

Art. 39 Datenbearbeitungen für nicht personenbezogene Zwecke

1. Bundesorgane dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn:

a. die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt;

b. das Bundesorgan privaten Personen besonders schützenswerte Personendaten nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;

c. die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der Zustimmung des Bundesorgans weitergibt, das die Daten bekanntgegeben hat; und

d. die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.

2. Die Artikel 6 Absatz 3, 34 Absatz 2 sowie Absatz 1 sind nicht anwendbar.

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