Art. 67 Abschluss von Staatsverträgen

  1. Der Bundesrat kann Staatsverträge abschliessen betreffend:

a. die internationale Zusammenarbeit zwischen Datenschutzbehörden;

b. die gegenseitige Anerkennung eines angemessenen Schutzes für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland.

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IM MÄRZ